Veröffentlicht 19. Juni 2026 · Barış Baran Civelek
Immobilienkauf in der Türkei mit Vollmacht: Ein Leitfaden für ausländische Käufer
Wie ausländische Käufer einen Immobilienkauf und die Eigentumsübertragung in der Türkei per Vollmacht abwickeln und was vor der Unterzeichnung zu prüfen ist.
Viele ausländische Käufer, die in Muğla eine Immobilie kaufen, können nicht für jede Phase der Transaktion in die Türkei reisen. Das türkische Recht erlaubt es, durch einen Vertreter aufgrund einer Vollmacht (türkisch: vekâletname) zu handeln. Ist das Dokument korrekt erstellt, kann ein Vertreter die Schritte vor dem Grundbuchamt (Tapu Müdürlüğü), einschließlich der Eigentumsübertragung, im Namen des Käufers oder Verkäufers vornehmen. Dieser Beitrag erläutert, welche Form eine Immobilienvollmacht haben muss, wie sie aus dem Ausland erstellt werden kann und welche Punkte am häufigsten zu Verzögerungen führen.
Wesentliche rechtliche Punkte
- Die Vollmacht muss die konkrete Handlung abdecken. Die Hinweise des Grundbuchamts bestätigen, dass ein Handeln durch einen Vertreter nur möglich ist, wenn dies in der Vollmacht ausdrücklich niedergelegt ist. Nach allgemein anerkannter Praxis bedeutet dies, dass eine allgemeine Vollmacht, die die konkrete Immobilientransaktion nicht eindeutig erfasst, für eine Eigentumsübertragung als unzureichend gilt; die amtliche Quelle formuliert die Anforderung jedoch positiv (die Befugnis muss ausdrücklich niedergelegt sein) und schließt allgemeine Vollmachten nicht mit diesen Worten aus.
- Die richtige notarielle Form ist erforderlich. Eine Vollmacht für den Verkauf oder die Übertragung einer Immobilie muss vor einem Notar in der Form "düzenleme" (errichtete Urkunde) erstellt werden, nicht in der einfacheren Form "onaylama" (Beglaubigung), und sie muss ein Lichtbild des Vollmachtgebers enthalten.
- Erstellung der Vollmacht im Ausland. Befindet sich der ausländische Käufer oder Verkäufer außerhalb der Türkei, gibt es zwei anerkannte Wege: bei einem türkischen Konsulat oder einer Botschaft, die die Vollmacht unmittelbar errichten können; oder vor einem ausländischen Notar, wonach das Dokument für die Verwendung in der Türkei nutzbar gemacht werden muss. Ist der Staat Vertragspartei des Haager Apostille-Übereinkommens von 1961, wird eine Apostille angebracht; die Türkei ist seit dem 29. September 1985 Vertragspartei. Ist der Staat keine Vertragspartei, erfolgt stattdessen die konsularische Legalisation. Eine fremdsprachige Vollmacht muss zudem von einer beglaubigten türkischen Übersetzung begleitet sein.
Da der Wortlaut der Befugnis bestimmt, was der Vertreter rechtlich tun darf, sollte der Umfang der Vollmacht vor der Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden, damit die erteilten Befugnisse zur geplanten Transaktion passen.
Praktische Schritte
- Umfang festlegen. Klären Sie genau, welche Handlungen der Vertreter benötigt (etwa den Kauf und die Eigentumsübertragung einer bestimmten Immobilie abzuschließen), damit die Vollmacht dies eindeutig benennt.
- Vollmacht erstellen. Entweder bei einem türkischen Konsulat oder einer Botschaft oder vor einem ausländischen Notar mit anschließender Apostille bzw. konsularischer Legalisation, samt beglaubigter türkischer Übersetzung. Stellen Sie sicher, dass die errichtete Form und das Lichtbilderfordernis erfüllt sind.
- Transaktionsunterlagen vorbereiten. Ein Immobilienverkauf, an dem ein ausländischer Staatsangehöriger beteiligt ist, erfordert ein Wertgutachten; dies gilt seit dem 4. März 2019 für solche Verkäufe, und das Gutachten wird über das System webtapu/GEDAŞ des Grundbuchamts eingeholt. Die Gültigkeitsdauer hat sich im Laufe der Zeit geändert, daher sollte die aktuelle Gültigkeit vor der Verwendung bestätigt werden.
- Transaktion beim Grundbuchamt abschließen. Der Vertreter legt die Vollmacht vor, um die Eigentumsübertragung vorzunehmen. Das Original (oder eine beglaubigte Abschrift) verbleibt beim Grundbuchamt und wird archiviert; nach dem Einscannen mit elektronischer Signatur in das System TAKBİS kann es auch bei anderen Grundbuchämtern überprüft und verwendet werden.
Risiken und häufige Probleme
- Unzureichende Befugnis: Eine Vollmacht, die die konkrete Immobilienhandlung nicht eindeutig erlaubt, wird für die Eigentumsübertragung nicht akzeptiert.
- Falsche Form oder fehlendes Lichtbild: Eine "onaylama"-Vollmacht oder eine ohne Lichtbild des Vollmachtgebers kann für eine Immobilienübertragung zurückgewiesen werden.
- Nicht ordnungsgemäß legalisierte ausländische Dokumente: Eine Vollmacht eines ausländischen Notars ohne Apostille (oder konsularische Legalisation) oder ohne beglaubigte türkische Übersetzung kann nicht verwendet werden.
- Zu weit gefasste Befugnisse: Mehr Befugnis als nötig zu erteilen erhöht das Risiko des Vollmachtgebers; Umfang und gegebenenfalls Dauer sollten auf das beschränkt werden, was die Transaktion erfordert.
- Gesonderte Zulässigkeitsregeln: Der Immobilienerwerb durch Ausländer unterliegt eigenen gesetzlichen Prüfungen und Beschränkungen, die unabhängig von der Vollmacht beurteilt werden.
- Sich ändernde Anforderungen: Verfahren, Systeme und Gültigkeitsfristen werden von Zeit zu Zeit aktualisiert und sollten vor dem Handeln bestätigt werden.
Schluss
Für ausländische Käufer ist eine korrekt erstellte Vollmacht meist das, was einen Immobilienkauf in der Türkei ohne Anreise möglich macht. Wesentlich sind eine klare Befugniserteilung für die konkrete Handlung, die richtige notarielle Form mit dem Lichtbild des Vollmachtgebers und, wenn das Dokument im Ausland erstellt wird, eine ordnungsgemäße Apostille oder konsularische Legalisation samt beglaubigter türkischer Übersetzung. Wer diese Anforderungen versteht, bevor er Dokumente unterzeichnet oder Geld überweist, kann als ausländischer Käufer Verzögerungen und administrative Probleme bei einer türkischen Immobilientransaktion vermeiden.
Zu den Schritten beim Grundbuchamt selbst siehe unseren Leitfaden zur Eigentumsübertragung (tapu).
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